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Familienforschung

Zivilstandregister sind öffentliche Register, der Öffentlichkeit jedoch nicht zugänglich. Jede Person ist berechtigt, Auskunft über die Daten zu verlangen, die in den Zivilstandsregistern über sie geführt werden (Art. 81 Abs. 1 ZStV). Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung erstreckt sich auf die lebenden und die verstorbenen Vorfahren in gerader Linie. Die Daten sind der betroffenen Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person bewilligungsfrei bekanntzugeben. Für die Bekanntgabe der durch Adoption erloschenen Kindesverhältnisse ist Art. 268c ZGB zu beachten.

Bei der personenbezogenen Forschung (Genealogie) ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Die Daten sind soweit möglich zusammenzutragen. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kontrolliert die Richtigkeit der Angaben über verstorbene Personen.

Die Daten lebender Familienangehöriger in den Seitenlinien können nur gestützt auf eine entsprechende Vollmacht bekanntgegeben oder kontrolliert werden. Die Daten verstorbener Personen sind hingegen nicht mehr besonders geschützt, soweit deren Bekanntgabe keine schützenswerten Interessen lebender Personen verletzt.

Bekanntgabe von Personendaten

Die Bekanntgabe von Personendaten lebender Personen im Rahmen der Familienforschung, die diesen Rahmen sprengen, unterliegt der Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst (Art. 60 Abs. 1 ZStV).

Für weitere Informationen verweisen wir Sie an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden.

Für die Einsichtnahme in die Register ist eine vorgängige Terminreservation beim Zivilstandsamt notwendig.

Die Auskünfte sind gemäss I.3.1 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) gebührenpflichtig.