Wir verwenden Cookies und Tracking-Technologien gemäss unserer Datenschutzerklärung, um Ihnen das beste Web-Erlebnis zu bieten. Datenschutz

Todesfall

Beurkundung des Todes

Meldepflicht / Todesanmeldung (Art. 34a & Art. 35 eidg. Zivilstandsverordnung)

Ist eine Person nicht in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, sind die nächsten Angehörigen zur Meldung des Todes innert zwei Tagen verpflichtet. Die Meldung muss durch persönliche Vorsprache entweder direkt beim Zivilstandsamt oder bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde der verstorbenen Person erfolgen.

Alle im Zivilstandskreis Albula eingetretene Todesfälle müssen von uns beurkundet werden. Als Grundlage dient neben der "Todesanmeldung" die ärztliche Todesbescheinigung, welche uns in den meisten Fällen vom Spital, der Klinik oder dem Arzt zugestellt wird. Sollte der Arzt die Todesanmeldung den Hinterbliebenen aushändigen, wollen Sie diese bitte im Original anlässlich der Todesanmeldung beim Zivilstandsamt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben.

Über allfällige weitere zur Beurkundung des Todesfalles benötigte Dokumente informieren wir Sie gerne individuell.

Um den Tod ausländischer Personen zu beurkunden, müssen wir die Person in unser Personenstandsregister aufnehmen. In der Regel sind dazu folgende Dokumente notwendig: Pass oder Identitätskarte des/der Verstorbenen, Geburtsurkunde, Eheschein bzw. Auszug aus dem Familienregister, Scheidungsurkunde, bei Wohnsitz in der Schweiz: Ausländerausweis sowie eine Wohnsitzbestätigung. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Nach erfolgter Todesbeurkundung kann das Zivilstandsamt auf Bestellung Todesurkunden an zum Bezug berechtigte Personen und Stellen abgeben.

Todesurkunde bestellen

Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personen­stand betreffen; sie kann sich somit grund­sätzlich nur Dokumente ausstellen lassen, welche Angaben über die eigene Person enthalten.


Erweiterte Bezugs­berechtigung (Art. 59 ZStV)

Privaten, die ein unmittelbares und schutz­würdiges Interesse nachweisen, werden Personen­­stands­daten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungs­befugnisse nur bekannt geben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.